§1. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

1.1

Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich bestätigt werden muss, zustande

1.2

Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag gegen eine Gebühr vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Miete r nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.

§2. Allgemeines

2.1

Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente unaufgefordert zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die Erstattung dieses Betrages eine Sicherheit einzubehalten.

2.2

Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters.

2.3

Mit Rücksicht auf die beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.

2.4

Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen im Fahrzeug ist ausdrücklich verboten, falls nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag schriftlich vereinbart wurde.

2.5

Die Mitnahme von Tieren in den Fahrzeugen ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag schriftlich vereinbart wurde.

2.6

Sollte im Fahrzeug geraucht werden oder Tiere mitgenommen werden, ist eine spezielle Innenreinigung erforderlich. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters und der Mitfahrer als Gesamtschuldner. Die Cross Point - Rent GmbH wird in diesem Fall eine Reinigungspauschale in Höhe von 50 EUR inkl. USt. in jeweils gesetzlicher Höhe berechnen.

2.7

Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.

2.8

Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet gegenüber der Cross Point - Rent GmbH für entstehende Gebühren und Kosten. Zum Ausgleich des hieraus resultierenden Verwaltungsaufwandes berechnet die Cross Point - Rent GmbH für jeden solchen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,- EUR inkl. USt. in jeweils gesetzlicher Höhe. Die Cross Point - Rent GmbH ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.

§3. Mietzeit und Zahlungsbedingungen

3.1

Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag vorgesehenen Station der Vermieterin zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermietstation verlängert wurde.

3.2

Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Abgabefrist um mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete der entsprechenden Fahrzeuggruppe.

3.3

Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter 24 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinba rter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietver trages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

3.4

Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.

3.5

Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.

3.6

Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3.7

Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist die Cross Point - Rent GmbH berechtigt, neben den Gebühren des jeweiligen Kreditkartenunternehmens auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

3.8

In der Regel wird bei Zahlung per EC Cash lediglich die voraussichtliche Miete zzgl. einer zusätzlichen Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen.

§4. Vorbestellung eines Mietfahrzeuges

4.1

Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für einen Mietwagen abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung durch den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von 50 % des jeweils vereinbarten Mietpreises erfolgt ist.

4.2

Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und/oder vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im Voraus durch den Mieter zu entrichten. Die gültige Preisliste liegt in der jeweiligen Mietstation aus und ist Bestandteil des Mietvertrages.

4.3

Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 50 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden Tag, der gemäß wirksamer Bestellung vereinbarter Mietdau er.

§5. Vorbestellung eines Mietfahrzeuges

5.1

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung) vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Cross Point - Rent GmbH vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.2

Sofern der Mieter/Fahrer unter 23 Jahre alt ist, wird grundsätzlich eine zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 10,- /Tag erhoben.

5.3

Für die Anmietung bestimmter Fahrzeuge gelten die folgenden Beschränkungen hinsichtlich des Alters des Mieters/Fahrers und/oder der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis.
• 19 Jahre und 1 Jahr Führerscheinbesitz für Fahrzeuge der Economy Class;
• 23 Jahre und mindestens 2 Jahre Führerscheinbesitz für Fahrzeuge der Business Class;
• 25 Jahre und mindestens 2 Jahre Führerscheinbesitz für Fahrzeuge der Executive Class.

5.4

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Personen gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 5,- pro Tag an. Bei einer Monatsmiete beträgt die Gebühr für einen zusätzlichen Fahrer pauschal 80 EUR je Monat. Bei Fahrzeugabholung ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Führerscheine zwingend notwendig

5.5

Cross Point - Rent GmbH ist berechtigt, soweit Unternehmen Mietvertragsparteien sind, diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD gültigen Fahrerlaubnis befindet.

5.6

Der Unterzeichner des Mietvertrages bleibt vollumfänglich haftbar, auch wenn der Unterzeichner nicht gleichzeitig auch Lenker ist.

§6. Fahrzeugübernahme

6.1

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach der Übernahme des Fahrzeuges der Cross Point - Rent GmbH zu melden.

6.2

Der Mieter verpflichtet sich, während der gesamten Mietvertragsdauer das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, des Füllstandes der Klimaanlagenflüssigkeit (AdBlue) und die fälligen I nspektionen zu beachten und regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicheren Zustand befindet.

§7. Nutzung des Fahrzeuges

7.1

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder zum Befahren von Rennstrecken,auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten) sowie für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings.

7.2

Nicht gestattet sind weiterhin die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte, außer an berechtigte Fahrer gemäß vorstehendem § 6, sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen.

7.3

Nicht gestattet ist ferner die gewerbliche Personenbeförderung, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wird.

7.4

Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) und von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen ist untersagt.

7.5

Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

7.6

Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung von Verkehrswegen und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z. B. Maut).

7.7

Bei einer Einreise mit dem Fahrzeug in das Ausland muss zuvor die Zustimmung der Cross Point - Rent GmbH eingeholt werden, welche auf dem Mietvertrag ausdrücklich vermerkt wird.

7.8

Dem Mieter/Fahrer ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in folgende Länder einzureisen: Ägypten, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Griechenland, Italien, Kroatien, Litauen, Mazedonien, Polen, Rumänien, Russland, Serbien & Montenegro, Tadschikistan, Tschechien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan sowie alle afr ikanischen und asiatischen Länder und Länder des Mittleren Ostens. Abweichend hiervon kann die Zustimmung der Cross Point - Rent GmbH eingeholt werden, welche auf dem Mietvertrag ausdrücklich vermerkt wird.

7.9

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, es in allen Teilen verschlossen zu halten, hierbei muss das Lenkradschloss eingerastet sein. Der Mieter/ Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren sowie bei Cabrios das Verdeck zu schließen.

7.10

Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1 bis 9 berechtigen die Cross Point - Rent GmbH zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Die Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des Schadens, der der Cross Point - Rent GmbH auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1 bis 9 entsteht, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§8. Nutzung des Fahrzeuges

8.1

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden sofort, nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe, die Polizei zu verständigen, diese hinzuzuziehen und den Schaden der Cross Point - Rent GmbH unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegenüber der Cross Point - Rent GmbH nachzuweisen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.

8.2

Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, die Cross Point - Rent GmbH unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach dem Ereignis über alle Einzelheiten schriftlich durch einen Unfallbericht, der sorgfältig und vollständig zu erstellen ist, zu unterrichten. Bescheinigungen der Polizei sind ggf. beizufügen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadens-minderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Hierbei sind insbesondere die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren sowie eine Skizze des Unfallortes anzufertigen und an die Cross Point - Rent GmbH unverzüglich weiterzuleiten. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Cross Point - Rent GmbH und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen der Cross Point - Rent GmbH und dem Mieter/Fahrer erforderlich ist

8.3

Von dem Mieter/Fahrer darf kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/ Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Cross Point - Rent GmbH abzugeben. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.

8.4

Schließlich sind, etwa im Falle des Aufbruchs des Fahrzeuges oder wenn nach einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, vom Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit der Cross Point - Rent GmbH die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen und auch außer-halb deren Geschäftszeiten die Interessen der Cross Point - Rent GmbH bestmöglich zu wahren.

8.5

Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Reparatur oder Inspektion nicht selbst beauftragen. In einem solchen Fall ist er Mieter verpflichtet, unverzüglich mit der Cross Point - Rent GmbH Kontakt aufzunehmen. Die Cross Point - Rent GmbH wird dem Mieter eine Vertragswerkstatt benennen, die der Mieter aufzusuchen hat. Ein Auftrag kann nur von der Cross Point - Rent GmbH erteilt werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung des Mieters, insbesondere wenn der Mieter eine Werkstatt selbst beauftragt, ist die Cross Point - Rent GmbH berechtigt, vom Mieter den Ersatz des sich hieraus ergebenden Schadens zu verlangen. Dieser kann in den Kosten einer eventuell nochmals erforderlichen Reparatur durch eine Vertragswerkstatt bestehen. Die Schadensersatzpflic ht gilt auch für den etwaigen merkantilen Minderwert.

§9. Rückgabe des Fahrzeuges

9.1

Der Mieter ist bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt der Cross Point - Rent GmbH am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückzugeben.

9.2

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Cross Point - Rent GmbH berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. Im Falle der Nichtbeachtung behält sich die Cross Point - Rent GmbH ausdrücklich vor, Strafanzeige zu erstatten, das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen oder sich selbst wieder in Besitz des Fahrzeugens zu bringen.

9.3

Bei Verletzung der Pflicht zur Rückgabe des Fahrzeuges haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe werden die jeweils gültigen Mietpreise bzw.eines Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des jeweiligen Mietpreises berechnet.

9.4

Gibt der Mieter das Fahrzeug, auch ohne eigenes Verschulden, und auch im Falle des evtl.Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -papiere bei der Cross Point - Rent GmbH außerhalb der Geschäftszeiten oder an einem anderen Ort als einer dem vertraglich vereinbarten oder sonst verspätet nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Cross Point - Rent GmbH zurück, ist diese berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses bis zu dem Zeitpunkt zu verlangen, an dem die Cross Point - Rent GmbH das Fahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat. Dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges.

9.5

Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Cross Point - Rent GmbH dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr in Höhe von EUR 25 inkl. MwSt. in Rechnung stellen.

9.6

Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 5 % des jeweiligen Monatsmietpreises (netto, ohne USt.) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

9.7

Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

9.8

Der Mieter muss das Fahrzeug bei der Rückgabe vollständig verschließen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Ordnungsgemäß ist hierbei der Zustand, in dem das Fahrzeug bei Übergabe an den Mieter zu Beginn der Mietzeit war. Wird das Fahrzeug nicht gereinigt zurückgegeben, erhebt die Cross Point - Rent GmbH pauschale Reinigungskosten von 30,00 €. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten hierfür entstanden sind.

§10. Nutzung des Fahrzeuges

10.1

Der Mieter ist der Cross Point - Rent GmbH zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, wenn das Fahrzeug nicht in demselben Geschäftslokal der Cross Point - Rent GmbH zurückgegeben wird, in dem es angemietet wurde und sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die gültige Preisliste liegt in der jeweiligen Mietstation aus und ist Bestandteil des Mietvertrages.

10.2

Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem vertraglich vereinbarten Mietpreis und dem Preis für etwaige Sonderleistungen.

10.3

Sonderleistungen sind insbesondere: Kosten für das Betanken und den Kraftstoff, zusätzliche Gebühren (z.B. gemäß § 6 Abs. 2 dieser AGB), Kosten für Zubehör und Extras wie z.B. Kindersitz, Navigationsgerät, Schneeketten, etc. sowie Zustellungs- und Abholungskosten.

10.4

Für Zustellungen und Abholungen der gemieteten Fahrzeuge werden die dafür einzeln vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff. Die gültige Preisliste liegt in der jeweiligen Mietstation aus und ist Bestandteil des Mietvertrages.

§11. Nutzung des Fahrzeuges

11.1

Der Mietpreis gemäß § 10 ist zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Rückerstattungen bei verspätet Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen grundsätzlich nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.

11.2

Sofern die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen überschreitet, so ist der Mietpreis in anteiligen Raten für jeweils 28 Tage und jeweils zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts von 28 Tagen im Voraus zu entrichten.

11.3

Der Mieter verpflichtet sich, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheitsleistung für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag einen Betrag in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Miete zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR 500,- zu leisten.

11.4

Für Fahrzeuge der Ober- oder Luxusklasse (Business- und Executive Class) ist die Cross Point - Rent GmbH berechtigt, eine höhere Sicherheitsleistung von bis zu EUR 1.000,- zu verlangen. Ist eine Mietdauer von mehr als 28 Tagen vereinbart, so beträgt die Sicherheit jedoch höchstens das Dreifache der für einen Zeitraum von 28 Tagen vereinbarten Mietpreises zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Die Cross Point - Rent GmbH ist ausdrücklich nicht verpflichtet, die Sicherheitsleistung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt grundsätzlich nicht. Die Cross Point - Rent GmbH kann ihren Anspruch auf Stellung einer Sicherheitsleistung auch nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

11.5

Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, werden der Mietpreis und alle sonstigen vereinbarten Entgelte, Gebühren und die Sicherheitsleistung der Kreditkarte des Mieters belastet.

11.6

Der Mieter ermächtigt die Cross Point - Rent GmbH sowie etwaige mit dem Inkasso Beauftragte Dritte unwiderruflich alle Kosten der Fahrzeuganmietung sowie alle sonstigen mit dem Mietvertrag zusammenhängenden Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.

11.7

Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Betankungskosten, Schäden, usw.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

§12. Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

12.1

Wenn der Mieter mit der Entrichtung des Mietpreises in Verzug gerät, ist die Cross Point - Rent GmbH berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

12.2

Sofern die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen überschreitet und der Mieter mit der Entrichtung des Mietpreises für den betreffenden Zeitabschnitt (vgl. § 11 Abs. 2) vollständig oder mit mehr als 50 % des Mietpreises für den betreffenden Zeitabschnitt in Verzug gerät, so ist die Cross Point - Rent GmbH auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

§13. Versicherung

13.1

Im Mietpreis ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.

13.2

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 12 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.

13.3

Die vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung pro Schadensfall, richtet sich nach der im Mietvertrag zu treffenden Vereinbarung.

13.4

Der im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt grundsätzlich, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug führt, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist sowie insbesondere bei Vorliegen von Tatbeständen gemäß § 15 Abs. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§14. Haftung des Mieters

14.1

Grundsätzlich haftet der Mieter für alle Verstöße gegen den Mietvertrag einschließlich der Regelungen in diesen AGB nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden die der Cross Point - Rent GmbH aus der Vertragsverletzung entstehen.

14.2

Der Mieter haftet während der Dauer des Mietvertrages für alle an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch den Betrieb des Fahrzeuges verursachte Schäden oder für den Verlust des ganzen Fahrzeuges oder von Fahrzeugteilen und Zubehör. Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachen de Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in § 6 genannten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, im Falle dass ein unbefugter Dritter das Fahrzeug führt, ggf. kein Versicherungsschutz besteht mit der Folge, dass der Mieter für eventuelle Schäden persönlich haftet.

14.3

Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten, zuzüglich einer eventuellen Wertminderung des Fahrzeuges sowie bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter für alle angefallenen Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere, der Cross Point - Rent GmbH entstehende Kosten sowie für den Mietausfall.

14.4

Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die im Zuge der Beendig ung der Mietzeit begangen werden, wie etwa das Abstellen des Fahrzeugs auf kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung des entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen und Ähnliches.

§15. Haftungsfreistellung

15.1

Der Mieter ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, berechtigt, seine Haftung gegenüber der Cross Point - Rent GmbH für Fahrzeugschäden oder für den Fahrzeugverlust nach vorstehendem § 14 gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr auf eine feste Selbstbeteiligung je eingetretenem Schadensfall zu begrenzen. Die Höhe der zusätzlichen Gebühr und die feste Selbstbeteiligung für die vertragliche Haftungsfreistellung werden im Mietvertrag festgelegt.

15.2

Die Haftungsfreistellung gilt nicht für vom Mieter/Fahrer oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursachten Schäden. Wird der Schaden grob fahrlässigen herbeigeführt ist die Cross Point - Rent GmbH berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem Umfang, der der Schwere des Verschuldens entspricht bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

15.3

Die Haftungsfreistellung entfällt auch, wenn der Mieter/Fahrer eine der vertraglichen Pflichten, insbesondere aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsätzlich verletzt. Verletzt der Mieter/Fahrer eine der vertraglichen Pflichten grob fahrlässig, ist die Cross Point - Rent GmbH berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem Umfang, der der Schwere des Verschuldens entspricht bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislas t für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer.

15.4

Die Haftungsfreistellung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsfreistellung. ursächlich ist.

15.5

Der Mieter/Fahrer haftet abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung für Schäden, immer dann, wenn:
a) er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben;
b) soweit die berechtigten Interessen der Cross Point - Rent GmbH an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
c) er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 8 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Cross Point - Rent GmbH erstattet;
d) er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung gemäß § 8 bei einem Unfall auf die Benachrichtigung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen der Cross Point - Rent GmbH an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder g rob fahrlässig;
e) er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung gemäß § 8 den Schaden nicht der Cross Point - Rent GmbH angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 8 falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen der Cross Point - Rent GmbH an der Feststellung des Schadensfalles generel l beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

15.6

Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.

15.7

Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.

§16. Haftung der Cross Point - Rent GmbH

16.1

In Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Cross Point - Rent GmbH oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen haftet die Cross Point - Rent GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.

16.2

Der Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

16.3

Die Cross Point - Rent GmbH ist bestrebt, den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie Zustellungen und Reservierungen vertragsgemäß durchzuführen. Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer Frist von 2 Stunden zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung um diesen Zeitraum verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

16.4

Cross Point - Rent GmbH übernimmt keine Haftung für Sachen des Mieters/Fahrers, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Cross Point - Rent GmbH, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

16.5

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie sowie insbesondere nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit.

§17. Kündigung

17.1

Der Mieter und die Cross Point - Rent GmbH sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Cross Point - Rent GmbH kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich ohne Einhaltung ein er Kündigungsfrist kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks oder Kreditkartenabrechnungen;
b) gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie allgemein eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnis se des Mieters;
c) unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch sowie mangelnde Pflege des Fahrzeuges;
d) die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages wegen in der Person des Mieters liegender Gründe, insbesondere eine zu große Häufigkeit von Schäden, in der Regel mehr als zwei Schadensfälle je Mietvertrag.
Sofern zwischen der Cross Point - Rent GmbH und dem Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Cross Point - Rent GmbH gemäß vorstehendem Abs. 1 zur außerorden tlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die weiteren Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge nicht zumutbar ist.

17.2

Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
a) ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
b) gegenüber der Cross Point - Rent GmbH einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
c) der Cross Point - Rent GmbH vorsätzlich einen Schaden zufügt; d) mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von mindestens einer Wochenmiete mehr als drei Bankarbeitstage im Verzug ist;
e) ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

17.3

Bei einer Kündigung des Mietvertrages durch die Cross Point - Rent GmbH, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug, sämtliches Zubehör und alle Fahrzeugs chlüssel unverzüglich an die Cross Point - Rent GmbH herauszugeben. Falls der Mieter im Falle der Kündigung oder Beendigung des Mietvertrages Fahrzeugschlüssel oder Zubehör nicht an die Cross Point - Rent GmbH herausgibt, ist die Cross Point - Rent GmbH berechtigt einen Betrag aus der hint erlegten Kaution zu behalten, der dem Wert bzw. den Wiederbeschaffungskosten der verlorenen/nicht zurückgegebenen Sachen entspricht.

17.4

Für den Fall des Schlüsselverlustes ist die Cross Point - Rent GmbH auch berechtigt, dem Mieter den Mietausfall des jeweiligen Fahrzeuges sowie die dur ch die Wiederbeschaffung des Fahrzeugschlüssels entstehenden Bearbeitungskosten zu berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten hierfür entstanden sind.

§18. Datenschutzregelung

18.1

Die Cross Point - Rent GmbH ist im Sinne des Datenschutzrechts die verantwortliche Stelle.

18.2

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz von der Cross Point - Rent GmbH und anderen – auch ausländischen – Unternehmen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, etwa an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber hin ausgehende Verwendung der personenbezogenen Daten des Mieters bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

18.3

Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter oder berechtigte Fahrer kann jederzeit einer Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Cross Point - Rent GmbH, Betreff: Widerspruch BDSG, Rosenbergstr. 24, 70174 Stuttgart, oder per E-Mail an: info@crosspoint-rent-a-car.de.

18.4

GPS-Ortung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums, der Fahrzeuge, seiner Mitarbeiter sowie der Kunden zu treffen. Daher sind in allen Fahrzeugen satellitengesteuerte Geräte eingebaut, mit denen der Standort der Fahrzeuge geortet werden kann. Mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag erkennt der Mieter dieses Recht an und erklärt ausdrücklich sein Einverständnis hiermit.

§19. Allgemeine Bestimmungen

19.1

Bei Streitigkeiten aus dem Mietvertrag oder über die Auslegung des Mietvertrages ist deutsches Recht anwendbar.

19.2

Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz der Cross Point - Rent GmbH zuständige Gericht zuständig, soweit dies zulässig vereinbart werden kann.

19.3

Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

19.4

Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der Cross Point - Rent GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des M ieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

19.5

Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerforder nis.

19.6

Die Cross Point - Rent GmbH ist berechtigt, auch per Telefax oder E-Mail Kontakt zu dem Mieter aufzunehmen und ggf. abweichend von vorstehender Ziffer 5 Änderungen des Mietvertrages vorzunehmen.

19.7

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung getroffen ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG ) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa ergebenden Unklarheiten.